Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.11 CH-BL

Gegenstand

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (8)

§ 1 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 2 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 3 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 4 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 5 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 6 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 7 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport § 8 Verordnung zu den Bundesverordnungen über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesverordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Bundesverordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer und Führerinnen von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2).

1. Das KIGA entscheidet in allen Fragen, die sich aus der Anwendung der ARV 1 und ARV 2 ergeben.

2. Es führt das Verzeichnis der Betriebe und der selbständigerwerbenden Motorfahrzeugführer und -führerinnen sowie der abgegebenen Arbeitsbücher.

1. Das KIGA führt die in der ARV 1 und ARV 2 vorgeschriebenen Kontrollen unter allfälliger Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft durch, wobei letztere insbesondere die Kontrollen auf der Strasse mit den anschliessenden Nacherhebungen übernimmt.

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