822.10
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Strafverfolgung
§ 9 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Strafverfolgung
1. Im Falle der Verletzung arbeitsgesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen ergreift das KIGA die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen oder erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2. Wird ein Strafverfahren zum Abschluss gebracht, so stellt die Staatsanwaltschaft dem KIGA eine Kopie des verfahrenserledigenden Entscheides zu.