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822.10 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Beratungen und Kontrollen

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§ 8 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Beratungen und Kontrollen

1. Das KIGA berät und unterstützt die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bei der Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften.

2. Es führt in den Betrieben Kontrollen durch.

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