822.10
CH-BL
§ 8 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Beratungen und Kontrollen
§ 8 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Beratungen und Kontrollen
1. Das KIGA berät und unterstützt die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bei der Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften.
2. Es führt in den Betrieben Kontrollen durch.