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822.10 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Betriebsbewilligung

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§ 7 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Betriebsbewilligung

1. Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind an das KIGA zu richten.

2. Das KIGA führt eine Abnahmekontrolle durch und koordiniert diese mit allenfalls weiteren beteiligten Stellen.

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