822.10
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Betriebsbewilligung
§ 7 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Betriebsbewilligung
1. Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind an das KIGA zu richten.
2. Das KIGA führt eine Abnahmekontrolle durch und koordiniert diese mit allenfalls weiteren beteiligten Stellen.