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822.10 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Planbegutachtung

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§ 6 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Planbegutachtung

1. Die zuständige Baubewilligungsbehörde übermittelt dem KIGA zur Begutachtung die Baubegehren für nichtindustrielle Betriebe, für die weder ein Plangenehmigungsverfahren noch eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.

2. Das KIGA kann der Baubewilligungsbehörde beantragen, besondere Massnahmen in die Baubewilligung aufzunehmen oder eine separate Verfügung zu erlassen.

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