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822.10 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Plangenehmigungsentscheid

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§ 5 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Plangenehmigungsentscheid

1. Das KIGA prüft die Unterlagen, holt die Berichte und Auflagen der anderen beteiligten Stellen ein und erlässt den Plangenehmigungsentscheid.

2. Der Plangenehmigungsentscheid gibt keinen Anspruch auf eine allfällige Baubewilligung.

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