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822.10 CH-BL

§ 4 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Plangenehmigungsverfahren

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§ 4 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Plangenehmigungsverfahren

1. Gesuche zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim KIGA einzureichen.

2. Bedarf das Vorhaben einer Baubewilligung, so ist das Plangenehmigungsgesuch mit den Unterlagen und dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit den Bauplänen an das KIGA weiter.

3. ...

4. Die Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn noch nicht feststeht, ob der Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung unterstellt wird.

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