822.10
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Zuständige Vollzugsorgane
§ 2 Arbeitsgesetzvollzugsverordnung · Zuständige Vollzugsorgane
1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.
2. Die Polizei Basel-Landschaft, die Baubewilligungsbehörden, die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung sowie weitere Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.