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Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (Arbeitsgesetzvollzugsverordnung) - Gegenstand

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Arbeitsgesetzes sowie des darauf beruhenden Bundesrechts.

1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen.

2. Die Polizei Basel-Landschaft, die Baubewilligungsbehörden, die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung sowie weitere Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

1. Gesuche zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim KIGA einzureichen.

2. Bedarf das Vorhaben einer Baubewilligung, so ist das Plangenehmigungsgesuch mit den Unterlagen und dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilligungsbehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit den Bauplänen an das KIGA weiter.

3. ...

4. Die Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn noch nicht feststeht, ob der Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung unterstellt wird.

1. Das KIGA prüft die Unterlagen, holt die Berichte und Auflagen der anderen beteiligten Stellen ein und erlässt den Plangenehmigungsentscheid.

2. Der Plangenehmigungsentscheid gibt keinen Anspruch auf eine allfällige Baubewilligung.

1. Die zuständige Baubewilligungsbehörde übermittelt dem KIGA zur Begutachtung die Baubegehren für nichtindustrielle Betriebe, für die weder ein Plangenehmigungsverfahren noch eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.

2. Das KIGA kann der Baubewilligungsbehörde beantragen, besondere Massnahmen in die Baubewilligung aufzunehmen oder eine separate Verfügung zu erlassen.

1. Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind an das KIGA zu richten.

2. Das KIGA führt eine Abnahmekontrolle durch und koordiniert diese mit allenfalls weiteren beteiligten Stellen.

1. Das KIGA berät und unterstützt die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bei der Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften.

2. Es führt in den Betrieben Kontrollen durch.

1. Im Falle der Verletzung arbeitsgesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen ergreift das KIGA die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Verwaltungsmassnahmen oder erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.

2. Wird ein Strafverfahren zum Abschluss gebracht, so stellt die Staatsanwaltschaft dem KIGA eine Kopie des verfahrenserledigenden Entscheides zu.

1. Für Genehmigungen, Bewilligungen und Begutachtungen werden folgende Gebühren erhoben

a. * für Plangenehmigungen entsprechend dem umbauten Raum: CHF 280.- bis 3'900.-;

b. * ...

c. * ...

d. * für Betriebsbewilligungen: CHF 280.- bis CHF 1'750.-;

e. * für Planbegutachtungen: CHF 280.- bis CHF 2'800.-;

f. * für die Beschaffung von Akten aus dem Archiv (zuzüglich pro Blatt Fotokopie CHF 1.-): CHF 150.-;

g. * für Arbeitszeitbewilligungen: CHF 100.- bis CHF 400.-;

h. * für die Prüfung von Betriebsordnungen: CHF 250.-.

2. ...

1. Die Verordnung vom 12. April 1988 zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes wird aufgehoben.

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