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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 9 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Geschäftsstelle
Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
§ 9 FLAMAG · Geschäftsstelle
1. Das KIGA Baselland führt die Geschäftsstelle der TPK FlaM und stellt für die Umsetzung der Aufgaben gemäss § 5 die entsprechenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen zur Verfügung.
2. Die Geschäftsstelle erledigt die Aufträge der TPK FlaM und setzt § 5 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes operativ um; namentlich führt sie die dafür notwendigen Kontrollen durch.