§ 8 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Organisation
§ 8 FLAMAG · Organisation
1. Die TPK FlaM besteht aus 12 Mitgliedern.
2. Der Regierungsrat wählt für eine Amtsperiode von 4 Jahren
a. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmendenorganisationen;
b. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitgebendenorganisationen;
c. 4 Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft, wovon 1 Mitglied auf Vorschlag der Gemeinden. Ausserdem gehören der TPK FlaM von Amtes wegen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kantons Basel-Landschaft folgende 2 Mitglieder an: 1 delegierte Person der Vorsteherin bzw. des Vorstehers der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland.
3. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland führt den Vorsitz und fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Im Übrigen konstituiert sich die TPK FlaM selbst.
4. Die TPK FlaM legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation fest, insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Bildung von Ausschüssen sowie die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen sowie der Geschäftsstelle.