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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 7 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Paritätische Kommissionen

Zuständigkeiten
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§ 7 FLAMAG · Paritätische Kommissionen

1. Die paritätischen Kommissionen sind zuständig für die Durchführung von Kontrollen allgemeinverbindlicher Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG.

2. Die paritätischen Kommissionen können paritätisch getragene Kontrollorgane einsetzen und beaufsichtigen diese.

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