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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 7 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Paritätische Kommissionen
Zuständigkeiten
§ 7 FLAMAG · Paritätische Kommissionen
1. Die paritätischen Kommissionen sind zuständig für die Durchführung von Kontrollen allgemeinverbindlicher Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG.
2. Die paritätischen Kommissionen können paritätisch getragene Kontrollorgane einsetzen und beaufsichtigen diese.