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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 6 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)

Zuständigkeiten
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§ 6 FLAMAG · Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)

1. Das KIGA Baselland

a. führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze gemäss Art. 6 EntsG und Art. 9 Abs. 1bis VEP;

b. ist zuständig für Massnahmen gemäss Art. 1b EntsG;

c. ist zuständig für die Durchführung von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG;

d. ist zuständig für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und Kontrollkosten gemäss Art. 9 EntsG;

e. ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass, zur Änderung, zur Verlängerung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen;

f. ist zuständig für die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen gemäss Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 AVEG;

g. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.

2. In allen Fällen, in denen das kantonale Recht keine andere Behörde als zuständig erklärt, wird das KIGA Baselland als zuständige kantonale Behörde eingesetzt.

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