§ 5 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
§ 5 FLAMAG · Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
1. Die TPK FlaM
a. beobachtet den kantonalen Arbeitsmarkt in Branchen ohne allgemeinverbindliche Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen. Namentlich stellt sie gemäss Art. 360a f. OR fest, ob in einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden;
b. kontrolliert die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge erlassenen Mindestlöhne gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b EntsG;
c. bezeichnet kantonale Fokusbranchen, in denen verstärkt Arbeits- und Lohnbedingungen kontrolliert werden;
d. kann bei Feststellung von Missbräuchen gemäss Bst. a beim Regierungsrat die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder den Erlass von Normalarbeitsverträgen zur Festlegung von Mindestlöhnen gemäss Art. 360a f. OR und Art. 11 EntsV beantragen;
e. berät den Regierungsrat in Angelegenheiten betreffend den Vollzug der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.