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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 4 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 4 FLAMAG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. wählt die Mitglieder der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM);

b. kann gesonderte Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und Scheindomizilnahme erlassen;

c. beschliesst die Allgemeinverbindlichkeit und die erleichterte Allgemeinverbindlichkeit von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen, deren Änderung, Verlängerung oder Aufhebung gemäss AVEG;

d. behandelt Einsprachen in Verfahren auf Erlass, Änderung, Verlängerung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 10 AVEG;

e. ist die zuständige Behörde für die Bestimmung eines besonderen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG;

f. ist zuständig für den Erlass von kantonalen Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR;

g. ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur finanziellen Abgeltung der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane;

h. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.

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