§ 4 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Regierungsrat
§ 4 FLAMAG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. wählt die Mitglieder der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM);
b. kann gesonderte Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und Scheindomizilnahme erlassen;
c. beschliesst die Allgemeinverbindlichkeit und die erleichterte Allgemeinverbindlichkeit von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen, deren Änderung, Verlängerung oder Aufhebung gemäss AVEG;
d. behandelt Einsprachen in Verfahren auf Erlass, Änderung, Verlängerung und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 10 AVEG;
e. ist die zuständige Behörde für die Bestimmung eines besonderen Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG;
f. ist zuständig für den Erlass von kantonalen Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR;
g. ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur finanziellen Abgeltung der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane;
h. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.