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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 3 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Persönlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 FLAMAG · Persönlicher Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt insbesondere für

a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig sind;

b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;

c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;

d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;

e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.

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