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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 3 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Persönlicher Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 FLAMAG · Persönlicher Geltungsbereich
1. Das Gesetz gilt insbesondere für
a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft erwerbstätig sind;
b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft;
c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.