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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 21 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 21 FLAMAG · Übergangsbestimmung
1. Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.