Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 21 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 FLAMAG · Übergangsbestimmung

1. Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

← § 20 FLAMAG Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →