Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 20 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Ausführungsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 FLAMAG · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

← § 19 FLAMAG Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Gegenstand § 21 FLAMAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →