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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 2 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 FLAMAG · Ziele

1. Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Verhütung und Bekämpfung von missbräuchlichen Arbeits- und Lohnbedingungen und der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts im Kanton Basel-Landschaft.

2. Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.

3. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Behördenstellen und Sozialpartnern ausgestaltet werden.

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