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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 19 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Gemeinsame Bestimmungen
Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen
§ 19 FLAMAG · Gemeinsame Bestimmungen
1. Für die Beauftragung einer paritätischen Kommission oder eines von ihr eingesetzten Kontrollorgans müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019 (SBG) erfüllt sein.
2. Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 16 und § 17 bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das FHG.
3. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.