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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 18 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Pflichten der paritätischen Kommissionen
Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen
§ 18 FLAMAG · Pflichten der paritätischen Kommissionen
1. Bei einer finanziellen Abgeltung gemäss § 16 und § 17 dieses Gesetzes haben die paritätischen Kommissionen und deren Kontrollorgane insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.