Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 16 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Abgeltung für Mehraufwand bei Kontrollen gemäss Entsendegesetz

Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 FLAMAG · Abgeltung für Mehraufwand bei Kontrollen gemäss Entsendegesetz

1. Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt im Bereich der kantonal allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge die paritätischen Kommissionen für den Mehraufwand von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG und Art. 9 Abs. 1bis VEP, der zusätzlich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entsteht.

2. Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission eine Leistungsvereinbarung ab, welche insbesondere den Entschädigungsbetrag pro Kontrolle, die Vorgabe über die maximale Anzahl der zu erbringenden Kontrollen, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens regelt.

← § 15 FLAMAG Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Gegenstand § 17 FLAMAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →