§ 14 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Zusammenarbeit
§ 14 FLAMAG · Zusammenarbeit
1. Die kantonalen Behörden sind unter Vorbehalt übergeordneten Rechts verpflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen sein können.
2. Das zuständige Kontrollorgan kann zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch auch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
3. Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
4. Wo zentrale Kontrollorgane geschaffen werden, unterstützt der Kanton diese durch intensivierte und enge Zusammenarbeit.