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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 13 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Gebühren
Kontrollen
§ 13 FLAMAG · Gebühren
1. Verfügt das KIGA Baselland eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch, auferlegt es zudem eine Gebühr.
2. Das KIGA Baselland erhebt Gebühren für eine allfällige Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Art. 6 AVEG.
3. Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.