§ 12 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Zwangsmassnahmen und Sanktionen
§ 12 FLAMAG · Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1. Besteht Verdacht auf Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Arbeits- und Lohnbedingungen und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland - übergeordnetes Recht vorbehalten - im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2. Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständigen Behörden - insbesondere die Polizei Basel-Landschaft - beigezogen werden.
3. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Bei nachgewiesenen Verstössen gegen das Entsendegesetz verfügt das KIGA Baselland unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch und in jedem Fall eine Gebühr.
5. Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
b. eine Verwaltungssanktion,
c. eine Dienstleistungssperre oder
d. ein Arbeitsunterbruch