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815 TPKFLAMFLAMAG CH-BL

§ 11 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Durchführung von Kontrollen

Kontrollen
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§ 11 FLAMAG · Durchführung von Kontrollen

1. Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die TPK FlaM und das KIGA Baselland das Recht auf mündliche und schriftliche Auskunft sowie Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente, die für die Durchführung von Kontrollen nach Bundesrecht erforderlich sind. Im Streitfall entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).

2. Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die paritätischen Kommissionen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane Kontrollrechte gemäss den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.

3. Bei Kontrollen gemäss Abs. 1 und 2 haben die kontrollierten Betriebe eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.

4. Bei Bedarf kann das KIGA Baselland die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen - insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft - anfordern.

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