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TPKFLAMFLAMAG
CH-BL
§ 10 Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) - Aufträge an Dritte
Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
§ 10 FLAMAG · Aufträge an Dritte
1. Die TPK FlaM
a. kann Expertinnen bzw. Experten beiziehen;
b. beauftragt nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrags für die Durchführung von Kontrollen die zuständige paritätische Kommission befristet, solange diese noch existiert und Aussicht auf eine Wiedererlangung der Allgemeinverbindlichkeit besteht.
2. Für weitere Aufträge an Dritte kann die TPK FlaM vom Regierungsrat ermächtigt werden.
3. Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags bildet eine Ausgabebewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017 (FHG).