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815.11 CTPMDATPKFLAMFLAMAV CH-BL

§ 6 Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) - Aufsicht

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§ 6 FLAMAV · Aufsicht

1. Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem KIGA Baselland.

2. Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.

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