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§ 4 Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) - Gebühren

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§ 4 FLAMAV · Gebühren

1. Für Handlungen des KIGA Baselland im Zusammenhang mit einer Kontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird. Die Gebühr beträgt

a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.-; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;

b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.-; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;

c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.- zuzüglich CHF 1.- pro gefahrenen Kilometer;

d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.- pro Seite;

e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmetscher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand.

2. Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmungen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der TPK FlaM.

3. Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.

4. Das KIGA Baselland stellt der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.

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