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§ 3 Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) - Zwangsmassnahmen und Sanktionen

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§ 3 FLAMAV · Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1. Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn

a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht wird;

b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;

c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;

d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht innerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.

2. Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) verfügt.

3. Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu

a. der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung;

b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen und dem Auftraggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.

4. Die Liste gemäss § 12 Abs. 5 FLAMAG[3] kann beim KIGA Baselland eingesehen werden.

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