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815.11 CTPMDATPKFLAMFLAMAV CH-BL

§ 2 Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) - Zusammensetzung der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

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§ 2 FLAMAV · Zusammensetzung der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

1. Auf Antrag oder von Amtes wegen entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen, welche Organisationen in der TPK FlaM einsitzberechtigt sind.

2. Als repräsentativ gelten Dachverbände von Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen, in denen eine grösstmögliche Anzahl an Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden des kantonalen Arbeitsmarktes organisiert sind.

3. Entsprechend dem Kernauftrag der TPK FlaM soll bei Vorschlägen der einsitzberechtigten Organisationen zur Mitgliederwahl nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass die Vertretungen Branchen repräsentieren, welche keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen aufweisen.

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