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815.11 CTPMDATPKFLAMFLAMAV CH-BL

§ 1 Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) - Berichterstattung

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§ 1 FLAMAV · Berichterstattung

1. Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.

2. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

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