§ 9 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Beauftragung
§ 9 GSA · Beauftragung
1. Der Regierungsrat kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen in den von ihm bezeichneten Risikobranchen beauftragen.
2. Im Baugewerbe beauftragt der Regierungsrat einen Dritten, sofern dieser die Zulassungsvoraussetzungen gemäss § 10 erfüllt. In Umsetzung seiner Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen des Kantons Basel-Landschaft als Grenzkanton vereinbart der Regierungsrat insbesondere eine angemessene Anzahl von Kontrollen zur bedarfsgerechten und wirkungsvollen Durchführung des Auftrags.
3. Für den Fall einer Beauftragung schliesst der Regierungsrat mit dem entsprechenden Dritten eine Leistungsvereinbarung ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere die quantitativen und qualitativen Kontrollziele und weiteren Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
4. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifischen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss Einschätzung der TPK FlaM.
5. Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauchspotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
6. Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017 (FHG).
7. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.