§ 8 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)
§ 8 GSA · Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)
1. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) ist das nach Bundesrecht vorgesehene kantonale Kontrollorgan zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und zuständig für den Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes, soweit dieses nicht etwas anderes bestimmt oder der Regierungsrat nicht einen Dritten mit einem Teilbereich des Vollzugs beauftragt.
2. Das KIGA Baselland
a. ist zuständig für die Sanktionierung nach diesem Gesetz und nach Bundesrecht und für das Auferlegen von Gebühren;
b. kann von der Staatsanwaltschaft zur Durchführung von Einvernahmen bei Verfahren wegen Schwarzarbeit beigezogen werden;
c. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.