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§ 7 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

Zuständigkeiten
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§ 7 GSA · Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)

1. Die Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM) berät den Regierungsrat bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

2. Die TPK FlaM

a. arbeitet mit bei der Festlegung der Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit;

b. stellt Antrag für die Bezeichnung von Risikobranchen;

c. wird vor einer Beauftragung eines Dritten zur Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventionsmassnahmen angehört;

d. nimmt die jährliche Berichterstattung der Kontrollorgane zur Kontrolltätigkeit zur Kenntnis.

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