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§ 6 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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§ 6 GSA · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;

b. kann Risikobranchen bezeichnen;

c. kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventivmassnahmen beauftragen;

d. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.

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