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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Regierungsrat
Zuständigkeiten
§ 6 GSA · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. legt die Strategie zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fest;
b. kann Risikobranchen bezeichnen;
c. kann Dritte mit der Durchführung von Schwarzarbeitskontrollen und Präventivmassnahmen beauftragen;
d. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des vorliegenden Gesetzes.