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§ 4 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Schwarzarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GSA · Schwarzarbeit

1. Schwarzarbeit liegt vor, wenn gesetzliche Melde- oder Bewilligungspflichten gemäss Arbeits-, Sozialversicherungs-, Ausländer-, Steuer- oder Sozialhilferecht verletzt werden.

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