Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814 CTPMACTMFLAMGSA CH-BL

§ 3 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 GSA · Aufgaben

1. Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er

a. Kontrollen durchführt;

b. Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;

c. den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug beteiligten Stellen stärkt;

d. die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;

e. Präventionsmassnahmen durchführen kann.

← § 2 GSA Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Gegenstand § 4 GSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →