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CH-BL
§ 3 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GSA · Aufgaben
1. Der Kanton bekämpft die Schwarzarbeit, indem er
a. Kontrollen durchführt;
b. Sanktionen verfügt sowie Gebühren auferlegt;
c. den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den am Vollzug beteiligten Stellen stärkt;
d. die Aus- und Weiterbildung der am Vollzug beteiligten Personen fördert;
e. Präventionsmassnahmen durchführen kann.