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§ 21 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 21 GSA · Übergangsbestimmung

1. Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen, verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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