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§ 2 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GSA · Ziele

1. Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts und der Verhütung und Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Landschaft.

2. Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.

3. Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit zwischen den Behördenstellen und den Sozialpartnern ausgestaltet werden.

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