Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814 CTPMACTMFLAMGSA CH-BL

§ 19 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Datenschutz und Verschwiegenheit

Kontrollen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GSA · Datenschutz und Verschwiegenheit

1. Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011 über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.

← § 18 GSA Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Gegenstand § 20 GSA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →