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CH-BL
§ 19 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Datenschutz und Verschwiegenheit
Kontrollen
§ 19 GSA · Datenschutz und Verschwiegenheit
1. Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 2011 über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.