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CH-BL
§ 18 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Zusammenarbeit
Kontrollen
§ 18 GSA · Zusammenarbeit
1. Die am Vollzug beteiligten Behörden sind verpflichtet, mit den zuständigen Kontrollorganen unentgeltlich zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie die zuständigen Kontrollorgane über Feststellungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schwarzarbeit sein können.
2. Die zuständigen Behörden und Kontrollorgane können zur koordinierten Durchführung von Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3. Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.