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§ 16 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Gebühren

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§ 16 GSA · Gebühren

1. Das KIGA Baselland auferlegt bei nachgewiesener Schwarzarbeit eine Gebühr.

2. Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten Vollzugsorgane, wobei der bundesrechtlich höchstmögliche Ansatz zur Anwendung kommt und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.

3. Das KIGA Baselland kann Anzeigenden eine Gebühr auferlegen, wenn die Anzeige mutwillig oder missbräuchlich erstattet worden ist.

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