§ 15 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Zwangsmassnahmen und Sanktionen
§ 15 GSA · Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1. Besteht Verdacht auf Schwarzarbeit und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland - übergeordnetes Recht vorbehalten - im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2. Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständigen Behörden - insbesondere die Polizei Basel-Landschaft - beigezogen werden.
3. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine aufschiebende Wirkung.
4. Bei nachgewiesener Schwarzarbeit gestützt auf gemeldete Ergebnisse und Verfahrensentscheide und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
a. erlegt das KIGA Baselland gegenüber den verantwortlichen juristischen oder natürlichen Personen eine Busse auf;
b. beantragt das KIGA Baselland dem Regierungsrat gemäss der Gesetzgebung des Bundes eine Kürzung von Finanzhilfen und einen befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
5. Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
b. ein Entscheid über den befristeten Ausschluss von Aufträgen des öffentlichen Beschaffungsrechts oder
c. ein Entscheid über die Kürzung von Finanzhilfen