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CH-BL
§ 14 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Einvernahmen
Kontrollen
§ 14 GSA · Einvernahmen
1. Wird aufgrund einer Kontrolle ein Strafverfahren wegen Schwarzarbeit eröffnet, so kann die zuständige Verfahrensleitung das KIGA Baselland mit den allenfalls erforderlichen Einvernahmen der beschuldigten Personen beauftragen. Das KIGA Baselland kann die Polizei Basel-Landschaft zur Unterstützung beiziehen.
2. Davon ausgenommen bleiben in der Regel Strafverfahren, für welche die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, zuständig ist oder bei denen neben der Schwarzarbeit weitere Delikte untersucht werden.