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§ 13 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Durchführung von Kontrollen

Kontrollen
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§ 13 GSA · Durchführung von Kontrollen

1. Die kontrollierten Personen und Betriebe haben eine Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.

2. Bei Bedarf kann das zuständige Kontrollorgan die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen - insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft - anfordern.

3. Stellt das zuständige Kontrollorgan Schwarzarbeit fest oder hält es einen Verdacht für begründet, so leitet es seine Protokolle mit den Kontrollergebnissen umgehend an diejenigen Behörden weiter, die für die Verfolgung der Verstösse sachlich zuständig sind.

4. Die sachlich zuständigen Behörden eröffnen ohne Zeitverzug ein Verfahren gemäss ihren eigenen gesetzlichen Regelungen und melden dem zuständigen Kontrollorgan umgehend das Ergebnis ihrer Prüfung.

5. Hält das zuständige Kontrollorgan einen Verdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten für begründet, erstattet es Strafanzeige.

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