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§ 12 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Entzug des Auftrags

Beauftragung von Dritten
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§ 12 GSA · Entzug des Auftrags

1. Der Regierungsrat kann den Auftrag jederzeit entziehen, wenn

a. der mandatierte Dritte während der Laufzeit der Leistungsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;

b. der mandatierte Dritte seine Pflichten verletzt;

c. der mandatierte Dritte die Leistungsvereinbarung in grober Weise verletzt.

2. Mit dem Entzug des Auftrags durch den Regierungsrat fällt die Zuständigkeit für die Dauer der Pflichtverletzung oder der Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen an das KIGA Baselland zurück.

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