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§ 11 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Pflichten eines Dritten

Beauftragung von Dritten
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§ 11 GSA · Pflichten eines Dritten

1. Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen

a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Weisungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;

b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;

c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.

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