814
CTPMACTMFLAMGSA
CH-BL
§ 11 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Pflichten eines Dritten
Beauftragung von Dritten
§ 11 GSA · Pflichten eines Dritten
1. Im Falle einer Beauftragung hat der Dritte insbesondere den folgenden Pflichten nachzukommen
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben inklusive Weisungen des zuständigen Bundesamts und des KIGA Baselland;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.