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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Zulassungsvoraussetzungen
Beauftragung von Dritten
§ 10 GSA · Zulassungsvoraussetzungen
1. Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019 (SBG) erfüllt sein.
2. Im Weiteren muss der Dritte
a. von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;
b. als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage bestehen;
c. im Handelsregister eingetragen sein;
d. über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;
e. über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.