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§ 10 Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA) - Zulassungsvoraussetzungen

Beauftragung von Dritten
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§ 10 GSA · Zulassungsvoraussetzungen

1. Für die Beauftragung eines Dritten müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 2019 (SBG) erfüllt sein.

2. Im Weiteren muss der Dritte

a. von den repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen der entsprechenden Risikobranchen paritätisch getragen sein;

b. als selbstständige juristische Person mit statutarischer Grundlage bestehen;

c. im Handelsregister eingetragen sein;

d. über ein Reglement verfügen, das festlegt, wie die Einhaltung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen sichergestellt wird;

e. über eigenes Personal und über eigene Infrastruktur verfügen.

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