814.11
VSA
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSA) - Aufwand von beauftragten Dritten
§ 9 VSA · Aufwand von beauftragten Dritten
1. Zusammen mit der Weiterleitung von Ergebnissen und Verfahrensentscheiden an das KIGA Baselland deklariert ein vom Kanton Basel-Landschaft beauftragter Dritter umgehend die für Kontrollen in seinem Zuständigkeitsbereich aufgewendeten Arbeitsstunden und Auslagen.
2. Unter Anwendung der in § 8 dieser Verordnung festgelegten Ansätze und Grundsätze werden die Arbeitsstunden und die Auslagen eines beauftragten Dritten vom KIGA Baselland bei nachgewiesener Schwarzarbeit unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren weiterverrechnet.
3. Im Falle von Streitigkeiten zwischen dem Kontrollierten und dem KIGA Baselland holt das KIGA Baselland die Stellungnahme des beauftragten Dritten ein.